AGB für B2B
Allgemeine Geschäftsbedingungen der WINPOOL & Sonnenschutz GmbH („AGB“)
1. Geltungsbereich
1.1. Diese AGB gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen der WINPOOL & Sonnenschutz GmbH, FN 428170m („WINPOOL“), an Unternehmer im Sinn des UGB („Kunde“).
1.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Lieferbedingungen des Kunden gelten als nicht vereinbart.
2. Angebots- und Lieferkonditionen
2.1. Angebote von WINPOOL sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich anderes angeführt. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentums- und Urheberrecht an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Einbauvorschlägen sowie anderen Ausarbeitungen und Angebotsunterlagen vor.
2.2. Die von WINPOOL angebotenen Preise sind Nettopreise in Euro. Sofern nicht abweichend von WINPOOL angeboten, sind die Kosten der Lieferung und Montage im Preis inkludiert. Sofern nicht anders vereinbart, ist das Entgelt vor Lieferung per Banküberweisung zu bezahlen.
2.3. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist WINPOOL berechtigt, Verzugszinsen nach § 456 UGB zu begehren. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist WINPOOL von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer einwöchigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
2.4. Liefertermine sind – sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart – unverbindliche Richtwerte. Termine und Fristen können von WINPOOL nur eingehalten werden, wenn der Kunde seine Mitwirkungspflichten erfüllt. Verzögerungen durch den Kunden, welche durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben seitens des Kunden entstehen, sind von WINPOOL nicht zu vertreten und führen nicht zum Verzug von WINPOOL. Die daraus resultierenden Mehrkosten trägt der Kunde zur Gänze selbst.
2.5. Der Aufragnehmer ist berechtigt, die vereinbarten Termine und Lieferfristen um bis zu sechs Wochen zu überschreiten. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Käufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, in schriftlicher Form, vom Vertrag zurücktreten.
2.6. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die für Lieferung und Montage erforderlichen Voraussetzungen (insbesondere Untergrund, Stromanschluss) zum vereinbarten Termin gegeben sind.
2.7. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Vertragsware unter zumutbaren Bedingungen zum Aufstellort gebracht werden kann. Sollten aufgrund der Größe bzw. des Gewichtes der Vertragsware oder des schwierigen Zugangs zum Aufstellort zusätzliche Personen oder ein Kran erforderlich sein, werden die daraus entstehenden Kosten vom Kunden getragen. Weiters wird vom Kunden der zur Montage erforderliche Strom auf dessen Kosten bereitgestellt.
2.8. Nimmt der Kunde den von WINPOOL bekannt gegebenen Liefer-/Montagetermin nicht wahr oder verweigert er die Annahme der Lieferung bzw. Durchführung der Montage, gerät er in Annahmeverzug. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware bzw das Risiko von höherer Gewalt auf den Kunden über. Ab diesem Zeitpunkt haftet WINPOOL ausschließlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sämtliche durch den Annahmeverzug entstehenden Mehraufwendungen, insbesondere Transport-, Lager- und Verwaltungskosten, sind vom Kunden zu tragen.
2.9. Der Kunde stimmt einer elektronischen Rechnungslegung zu.
2.10. Die Aufrechnung oder die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Kunden ist ausgeschlossen.
2.11. Alle Waren werden von WINPOOL unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts ihr Eigentum.
2.12. Bei Warenrücknahme ist der Auftragnehmer berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen.
3. Gewährleistungen
3.1. Für Mängel oder Schäden, welche auf widmungswidrigem Gebrauch, Verschleiß und/oder Nichteinhaltung der Gebrauchsbedingungen zurückzuführen sind, hat WINPOOL nicht einzustehen.
3.2. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Kunden verjähren binnen zwei Jahren ab Übergabe. § 924 Satz 2 ABGB wird ausgeschlossen. Kausalität und Verschulden von WINPOOL hat der Kunde zu beweisen.
3.3. Der Kunde ist verpflichtet, allfällige Mängel unverzüglich, spätestens binnen drei Tagen ab Übergabe schriftlich zu rügen, andernfalls gelten die Lieferungen und Leistungen von WINPOOL als mängelfrei und genehmigt und entfallen die Ansprüche des Kunden.
3.4. WINPOOL haftet nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ebenso wie die Haftung für entgangenen Gewinn, Folgeschäden oder mittelbare Drittschäden ausgeschlossen. Die Haftung von WINPOOL ist insgesamt auf 60 % des vereinbarten Entgelts beschränkt.
3.5. Die Gefahr des zufälligen Untergangs trägt der Kunde.
4. Vertragsrücktritt durch Kunden
4.1. Tritt der Kunde unberechtigt vom Vertrag zurück oder begehrt er dessen Aufhebung, so hat der Kunde eine verschuldensunabhängige Stornogebühr in Höhe von 40 % des vereinbarten Netto-Gesamtentgelts zu entrichten.
4.2. Sollte zum Zeitpunkt des Vertragsrücktrittes durch den Kunden der Auftrag durch WINPOOL zumindest größtenteils erfüllt sein oder 14 Tage vor Lieferungs-/Montagetermin erfolgen, so beträgt die Stornogebühr 100% des vereinbarten Netto-Gesamtentgelts.
4.3. Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Konkurs des Kunden oder Konkursabweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Kunden ist WINPOOL berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall hat WINPOOL die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 40% des Netto-Gesamtentgelts oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens (samt entgangenem Gewinn) zu begehren.
5. Datenschutz
WINPOOL verarbeitet die personenbezogenen Daten des Kunden im Rahmen der Vertragsbeziehung und zur Vertragserfüllung. Die Datenschutzerklärung von WINPOOL ist unter www.winpool.at/datenschutz abrufbar.
6. Rechtswahl und Gerichtsstand
6.1. Es gilt österreichisches Recht mit Ausnahme der Kollisionsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
6.2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist streitwertabhängig das Handelsgericht Wien oder das Bezirksgericht für Handelssachen Wien.
7. Sonstiges
7.1. Sollte eine Bestimmung der AGB zur Gänze oder auch nur teilweise nichtig oder unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen der AGB weiterhin wirksam. Es gilt als vereinbart, dass anstelle der unwirksamen Bestimmung eine Bestimmung zur Anwendung kommt, deren wirtschaftlicher Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
7.2. Mündliche Nebenabreden zum Vertrag bestehen nicht.
7.3. Änderungen, Ergänzungen sowie die Aufhebung des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auch das Abgehen von diesem Erfordernis bedarf der Schriftform.

